1. Soweit nicht im Einzelfall durch unsere Unterschrift etwas anderes schriftlich bestätigt ist, gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Die Firma Herkules Fachpersonal GmbH versichert, daß sie die nach § 1 AÜG erforderlich Erlaubnis besitzt.
3. Das Vertragsverhältnis ist beiderseits mit einer Frist von fünf Tagen zum Freitag kündbar.
4. Beide Vertragspartner können diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Wichtige Gründe zur fristlosen Kündigung durch den Verleiher sind u.a. Verletzung der Arbeitsschutzpflichten oder vertragswidrige Verwendung der Leiharbeitnehmer durch den Entleiher sowie Zahlungsverzug des Entleihers. Dieser kann fristlos kündigen z.B. bei völliger Untauglichkeit des überlassenen Personals oder bei Nichtabführung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen durch den Verleiher.
5. Das überlassene Zeitpersonal darf ausschließlich für die in § 1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten eingesetzt und nur zur Bedienung solcher Arbeitsmittel verwendet werden, die im Rahmen dieser Tätigkeiten benötigt werden.
6. Das überlassene Zeitpersonal untersteht der Aufsicht und Anleitung des Entleihers. Der Verleiher haftet nicht für Schäden, die durch das Zeitpersonal verursacht werden. Der Entleiher hat den Verleiher von etwaigen Ansprüchen dritter Personen im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Zeitpersonals freizustellen.
7. Der Entleiher verpflichtet sich, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes und die Beachtung bestehender Sicherheitsvorschriften und der Arbeitszeitordnung zu sorgen.
8. Für Auswahlverschulden haftet der Verleiher nur dann, wenn der Entleiher die Ungeeignetheit des Leiharbeitnehmers trotz eigener Prüfung nicht feststellen konnte.
9. Einen etwaigen Arbeitsunfall von Zeitpersonal hat der Entleiher dem Verleiher unverzüglich anzuzeigen und dabei alle für die Meldung nach § 1553 Abs. 4 RVO notwendigen Angaben mitzuteilen.
10. Der Entleiher ist nach § 317 RVO verpflichtet, Beginn und Ende der Überlassung zu melden.
11. Dem Entleiher ist es untersagt, Lohnvorschüsse an das Zeitpersonal zu zahlen. Er darf das Zeitpersonal nicht zur Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso einsetzen.
12. Änderungen der Einsatzdauer, der Arbeitszeit und der Art der Tätigkeit sind Vertragsänderungen und müssen daher mit uns neu vereinbart werden.
13. Entspricht das Zeitpersonal nicht den mittleren Erwartungen des Entleihers, so kann dieser es innerhalb von 5 Arbeitsstunden zurückweisen. Der Verleiher verzichtet für diesen Fall auf Weiterberechnung der Kosten, ist aber berechtigt, anstelle des zurückgewiesenen anderes Zeitpersonal zu überlassen.
14. Der Verleiher ist berechtigt, das Zeitpersonal jederzeit abzuberufen und es durch andere, qualitativ gleichwertige Kräfte zu ersetzen. Bei Ausfällen durch Krankheit besteht jedoch keine Verpflichtung zur Gestellung von Ersatzkräften.
15. Nach Art. 1 § 12 Abs. 1 AÜG bedarf der Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher der Schriftform, Nebenabreden bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.
16. Außergewöhnliche Umstände berechtigen den Verleiher, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.
17. Als Gerichtsstand wird Braunschweig vereinbart.
18. Eine Aufrechnung ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.